Gartenzeit – Freiluftsaison: Steuervorteile nutzen, Streit mit dem Nachbarn vermeiden!

Die Freiluftsaison ist eröffnet. Haus- und Wohnungseigentümer freuen sich auf die kommende Zeit im Garten. Dort wo sich Menschen aufhalten, entsteht auch eine laute Geräuschkulisse, die nicht von jedem Nachbarn gerne hingenommen wird. Damit es nicht zum Streit mit dem Nachbarn zwischen Hecke und Beet kommt, sollten ein paar Regeln eingehalten werden. Haus & Grund Rheinland gibt Tipps zum richtigen Verhalten im Garten an die Hand.

Die Freiluftsaison ist eröffnet. Haus- und Wohnungseigentümer freuen sich auf die kommende Zeit im Garten. Dort wo sich Menschen aufhalten, entsteht auch eine laute Geräuschkulisse, die nicht von jedem Nachbarn gerne hingenommen wird. Damit es nicht zum Streit mit dem Nachbarn zwischen Hecke und Beet kommt, sollten ein paar Regeln eingehalten werden. Haus & Grund Rheinland gibt Tipps zum richtigen Verhalten im Garten an die Hand.

Gartenpflege- und Nutzung ist für Hauseigentümer neben dem Verweilen auf dem eigenen Grundstück auch mit Rechten und Pflichten verbunden. Die Pflege der Beete, Hecken und des Rasens ist zeitintensiv, darf den Nachbarn jedoch nicht in seiner Ruhezeit beeinträchtigen. Hauseigentümer müssen präzise darauf achten, dass man wegen des Rasenmähens zu den gesetzlichen Ruhezeiten keinen Streit mit dem Nachbarn riskiert. Gemäht werden darf werktags, folglich auch samstags, zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr. Ist das Gartengerät mit dem EU-Umweltsiegel gekennzeichnet, darf es zwischen 7 und 20 Uhr genutzt werden. Jedoch sollte man immer Rücksicht nehmen, denn gerade am Samstagnachmittag zu den Fußball-Spielzeiten im Fernsehen, kann es wegen der Lärmbelästigung durch den Rasenmäher zu Streitigkeiten mit dem Nachbarn kommen. An Sonn- und Feiertagen dürfen grundsätzlich keine elektrischen Gartengeräte in Betrieb genommen werden. „Wer die Ruhezeiten nicht einhält, kann mit Bußgeldauflagen der Ordnungsämter der Kommunen bis zu 50.000 Euro rechnen“, sagt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche.

„Immobilienbesitzer können Dienstleistungen, die im Garten getätigt werden, steuerlich geltend machen“, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. Zu den Aufwendungen gehören Arbeiten, die im Garten normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, wie beispielsweise Heckenschneiden oder Rasen- und Beetpflege. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Bei Reparaturarbeiten durch Handwerkerfirmen kommt ein Steuerabzug von maximal 1.200 Euro in Betracht.

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