Immer wieder streiten Nachbarn über die Gewächse in der Nähe der Grundstücksgrenze. Problematisch ist vor allem, dass ein Baum gerne auch mal auf beiden Seiten der Grenze wurzelt. Wenn dann der Nachbar ein Haus baut und der Bagger die Wurzeln zu schädigen droht, ist das aber für den Baum-Eigentümer noch kein Freibrief, den Bagger zu stoppen.
Hannover. Der Nachbar eines Baugrundstücks darf nicht einfach die Baustelle betreten, um die Bauarbeiten zu behindern – auch dann nicht, wenn er befürchtet, dass durch die Bauarbeiten die Bäume auf seinem eigenen Grundstück geschädigt werden. Er muss vielmehr die zuständigen Behörden zum Eingreifen bewegen oder gegen den Bauherrn nebenan vor Gericht ziehen. So hat es zumindest das Amtsgericht Hannover jetzt entschieden (Urteil vom 16.10.2023, Az.: 435 C 8845/23).
Geklagt hatten die Eigentümer eines Baugrundstücks in Hannover, die derzeit auf ihrem Grund und Boden ein Haus errichten lassen. Dafür haben sie natürlich auch eine Baugenehmigung. Doch die Eigentümerin des Nachbargrundstücks fürchtet im Zuge der Bauarbeiten um ihre nahe der Grundstücksgrenze stehenden Bäume: Die Gewächse, darunter eine Birke, wurzeln nach Angaben der Nachbarin bis auf das Baugrundstück. Die Baggerarbeiten könnten nach ihrer Ansicht die Wurzeln der Bäume irreparabel beschädigen.
Nachbargrundstück darf nicht einfach betreten werden
Um das zu verhindern, griff die Nachbarin zur Selbsthilfe: Sie drang zweimal auf die Baustelle ein und behinderte den Bagger. Die Bauherren zogen daher vor das Amtsgericht, um eine einstweilige Verfügung gegen die Nachbarin zu erwirken, die ihr das Betreten des Baugrundstücks verbietet. Mit Erfolg, das Amtsgericht hat das Betretungsverbot erlassen wie gewünscht. Das Betreten des Grundstücks ohne Zustimmung des Besitzers sei nicht zulässig, stellte das Gericht fest.
„Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegnerin wegen der ihrerseits befürchteten Schädigung des Wurzelwerkes des auf ihrem Grundstück befindlichen Baumbewuchses überhaupt Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche zustehen, wären sie – selbst wenn sie bestünden – keine taugliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Selbsthilfemaßnahmen“, schreibt das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung.
Um ihre vermeintlichen Ansprüche zum Schutz ihrer Bäume gegen die Bauherren durchzusetzen, hätte die Nachbarin sich vielmehr an die zuständigen Behörden wenden und diese um Eingreifen auffordern müssen – notfalls durch das Erwirken eines entsprechenden Entscheids vom Verwaltungsgericht. Auch der Weg vor die Zivilgerichtsbarkeit hätte ihr offen gestanden, um etwaige zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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