Coronavirus: Eigentümerversammlungen in NRW wieder möglich

In Wohnungseigentümergemeinschaften ist das erste Halbjahr die Zeit der Eigentümerversammlungen. Sie beschließen unter anderem die Jahresabrechnungen. Diese sind für Eigentümer und Mieter wichtig, um haushaltsnahe Dienstleistungen in der bald anstehenden Steuererklärung geltend machen zu können. Das ist jetzt in NRW wieder möglich: Dank gelockerter Corona-Maßnahmen dürfen die Versammlungen unter Auflagen wieder stattfinden.

Eigentümerversammlung: Ist in NRW jetzt wieder möglich - wenn der Mindestabstand und die Hygieneregeln eingehalten werden.

In Wohnungseigentümergemeinschaften ist das erste Halbjahr die Zeit der Eigentümerversammlungen. Sie beschließen unter anderem die Jahresabrechnungen. Diese sind für Eigentümer und Mieter wichtig, um haushaltsnahe Dienstleistungen in der bald anstehenden Steuererklärung geltend machen zu können. Das ist jetzt in NRW wieder möglich: Dank gelockerter Corona-Maßnahmen dürfen die Versammlungen unter Auflagen wieder stattfinden.

Düsseldorf. „Wohnungseigentümer können in NRW wieder Eigentümerversammlungen abhalten, sofern Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Auch Beiratssitzungen sind wieder möglich.“, berichtet Konrad Adenauer. Der Präsident des Landesverbandes Haus & Grund Rheinland Westfalen freut sich: „Das ist eine gute Nachricht. Wer jetzt eine Eigentümerversammlung abhalten möchte, muss aber gewährleisten, dass die Teilnehmer jederzeit einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und geeignete Hygienemaßnahmen treffen.“

Dazu gehören etwa das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken, der Verzicht auf Händeschütteln und Händewaschen bzw. -desinfektion. Außerdem ist bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gem. § 2a (CoronaSchVO mit Stand vom 27.05.2020) die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Es muss also festgehalten und über viel Wochen aufbewahrt werden, wer sich in welcher Zeitspanne im Raum aufgehalten hat. Entsprechende Anwesenheitslisten sind bei Eigentümerversammlungen allerdings ohnehin üblich.

Nach der Anpassung der Coronaschutzverordnung zum 4. Mai waren Versammlungen von Vereinen, Parteien und Gesellschaften wieder erlaubt. „Die Landesregierung hat am 7. Mai 2020 klargestellt, dass auch Versammlungen von Wohnungseigentümergemeinschaften dazu gehören“, berichtet Erik Uwe Amaya. Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen erläutert: „Auf unsere Empfehlung hin hat die Landesregierung im einschlägigen Paragraphen den Begriff ‚Gemeinschaften‘ ergänzt. Damit besteht für Wohnungseigentümer nunmehr eindeutig Rechtssicherheit.“ Der Entscheidende Paragraph ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der Coronaschutzverordnung mit Stand vom 27. Mai 2020. Diesen Schritt zur Normalisierung begrüße man sehr.

Die Eigentümerversammlungen beschließen unter anderem einmal im Jahr die Betriebskostenabrechnung. Anschließend können die Eigentümer bei vermieteten Eigentumswohnungen mit den Mietern die Nebenkosten abrechnen. Mehr noch: „Dass nun wieder Eigentümerversammlungen stattfinden können, hilft Eigentümern und Mietern bei der bald fälligen Steuererklärung“, stellt Erik Uwe Amaya fest. „Wer darin haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen möchte, hat jetzt die Chance dazu, weil der Beschluss über die Betriebskosten noch rechtzeitig gefällt werden kann.“

Wichtig: Die hier dargestellte Regelung gilt ausschließlich in Nordrhein-Westfalen. Daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, bis zu welcher Personenzahl und aus welchen Gründen Versammlungen in einem anderen Bundesland stattfinden können.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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