Dem Enkelkind eine Wohnung schenken: Genehmigung vom Familiengericht nötig?

Die Oma will ihrem minderjährigen Enkelkind eine Wohnung schenken und sich selbst den Nießbrauch daran sichern. Braucht sie für die Abwicklung des Geschäfts eine Genehmigung vom Familiengericht? Oder geht das auch so? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich eine interessante Entscheidung getroffen, die Eigentümer freuen dürfte.

Die Oma will ihrem minderjährigen Enkelkind eine Wohnung schenken und sich selbst den Nießbrauch daran sichern. Braucht sie für die Abwicklung des Geschäfts eine Genehmigung vom Familiengericht? Oder geht das auch so? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich eine interessante Entscheidung getroffen, die Eigentümer freuen dürfte.

Karlsruhe. Für das Verschenken einer Eigentumswohnung an ein minderjähriges Kind ist zwar das Einverständnis der Eltern, aber keine Genehmigung vom Familiengericht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn die Schenkung unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs und einer Rückforderungsmöglichkeit erfolgt. Wichtig ist nur, dass beide Bedingungen schon in der Schenkungsurkunde stehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst entschieden (Beschluss vom 11.03.2021, Az.: V ZB 127/19).

Der konkrete Fall hatte sich in Berlin abgespielt. Eine Eigentümerin schenkte ihrem Stiefenkelkind ihre Eigentumswohnung. Das Kind war fünf Jahre alt, die Stiefoma wollte die Wohnung vorerst weiterhin selbst nutzen. Deswegen wollte sie sich einen Nießbrauch sichern und für den Fall der Fälle auch die Möglichkeit wahren, die Wohnung unter bestimmten Bedingungen zurückfordern zu können. Die Eltern des Enkelkindes waren damit einverstanden. Das Übereinkommen wurde notariell beurkundet.

Nießbrauch eintragen: Grundbuchamt wollte Genehmigung vom Familiengericht

Die Stiefgroßmutter bewilligte die Eintragung des Nießbrauchs sowie eine Rückauflassungsvormerkung. Die Eltern des Enkels genehmigten die abgegebenen Erklärungen und das Grundbuchamt trug das Kind als neuen Eigentümer ins Grundbuch ein. Soweit, so gut. Allerdings vergaß der Notar, auch gleich im selben Vorgang die Eintragung des Nießbrauchs ins Grundbuch zu veranlassen.

Ein halbes Jahr später holte man das nach. Doch jetzt weigerte sich das Grundbuchamt, auch den Nießbrauch einzutragen. Dafür wollte das Amt zuerst eine Genehmigung vom Familiengericht vorgelegt bekommen. Denn: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass Eltern eine solche Genehmigung benötigen, wenn sie über eine Wohnung ihres Kindes verfügen möchten. Der Notar informierte das Amt, dass er nur versehentlich nicht beide Anträge zugleich gestellt hatte. Das half aber nicht, das Grundbuchamt bestand auf der Genehmigung.

BGH: Grundbuchamt zieht gegen Oma den Kürzeren

Daraufhin zog die Großmutter des fünfjährigen Wohnungseigentümers bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht. Die Bundesrichter entschieden, dass die Eintragung von Nießbrauch und Rückauflassung in diesem Fall nicht genehmigungsbedürftig sind. Der Junge hatte die Wohnung ja von vorne herein mitsamt der Belastung durch Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung geschenkt bekommen. Das ging schon aus der Schenkungsurkunde klar hervor.

Insofern handelte es sich bei dem Antrag auf Eintragung von Nießbrauch und Rückauflassung nicht um eine Verfügung der Eltern über die Wohnung ihres Sohnes im Sinne des BGB. Diese Aktion war vielmehr von vorne herein Teil des Eigentümerwechsels. Dadurch spielte es keine Rolle, dass die Anträge nicht zeitgleich beim Grundbuchamt gestellt wurden. Der BGH ordnete an, dass das Grundbuchamt die Eintragung vorzunehmen hat.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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