Falsche Größenangabe bei Wohnungsverkauf: Schadenersatz für Käufer

Wer eine Eigentumswohnung kauft, handelt den Preis maßgeblich anhand der Wohnfläche aus. Wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer die Fläche als viel zu groß angesetzt hat, ist das entsprechend bitter. In einem solchen Fall kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Das zeigt jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Es beschreibt auch, wie sich die Höhe des Schadens berechnen lässt.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, handelt den Preis maßgeblich anhand der Wohnfläche aus. Wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer die Fläche als viel zu groß angesetzt hat, ist das entsprechend bitter. In einem solchen Fall kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Das zeigt jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Es beschreibt auch, wie sich die Höhe des Schadens berechnen lässt.

Stuttgart. Wer eine Eigentumswohnung kauft und später feststellt, dass sie deutlich kleiner ist als angenommen, kann vom Verkäufer Schadenersatz bekommen. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Größe nur mit einer circa-Angabe genannt hat. Dabei erlaubt das „circa“ eine Abweichung von bis zu 5 Prozent von der genannten Wohnfläche. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden (Urteil vom 20.12.2018, Az.: 14 U 44/18). Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Im konkreten Fall drehte sich der Streit um eine Eigentumswohnung in Stuttgart-Bad Cannstatt. Der Sohn des Eigentümers stellte die Wohnung bei einem Onlineportal als Verkaufsangebot ein – in der Annonce hieß es, die Wohnung sei 98 Quadratmeter groß. So ganz genau wusste der Inserent das aber gar nicht. Noch vor Abschluss des Kaufvertrages korrigierte er seine Angabe auf „ca. 89 Quadratmeter“. Das Objekt wechselte dann für 250.000 Euro den Besitzer.

Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot: Schadenersatz möglich

Inzwischen ist bekannt, dass die Eigentumswohnung tatsächlich nur 78,2 Quadratmeter groß ist. Die Käufer klagten daraufhin auf Schadenersatz – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied: Die neuen Eigentümer der Wohnung bekommen Geld zurück. Wer einen verkauften Gegenstand unzutreffend beschreibt, verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot, wodurch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschuldens entstehen kann.

So war es im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts auch gewesen: Der Sohn des Eigentümers habe „ins Blaue hinein“ ohne konkrete Anhaltspunkte Angaben zur Wohnungsgröße gemacht. Damit habe er das Kaufverhalten beeinflusst und schuldhaft gehandelt. Hinzu kam in diesem Fall, dass der Mann das Vertrauen der Kaufinteressenten arg beansprucht hatte: Bis zum Notartermin hatte er sich als Verkäufer und Eigentümer ausgegeben, obwohl die Wohnung eigentlich seinem Vater gehörte.

Gericht errechnet 18.000 Euro Schadenersatz

Durch sein ganzes Auftreten mussten die Kaufinteressenten den Sohn jedoch für den verkaufenden Eigentümer selbst halten. Der Mann hatte die Wohnung außerdem selbst saniert. Daher konnten die Käufer nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass er fundierte Angaben zur Größe des Objekts machen konnte. Angesichts dessen stehe den Käufern der sogenannte Vertrauensschaden zu, also die Summe, die sie zu viel für die Wohnung bezahlt haben – ausgehend von der falschen Größenangabe.

Den Schadenersatz berechnete das Gericht daraufhin so: Die korrigierte Größenangabe lautete „ca. 89 Quadratmeter“. Die Stuttgarter Richter gingen davon aus, dass der Zusatz „ca.“ eine Abweichung von bis zu 5 Prozent erlaubt. Demnach wären in diesem Fall 84,55 Quadratmeter noch okay gewesen. Die tatsächliche Wohnungsgröße von 78,2 Quadratmetern liegt aber nochmal 6,35 Quadratmeter darunter. Diese Differenz multipliziert mit dem Quadratmeterpreis ergibt daher den Schadenersatz, der den Käufern jetzt zusteht. Das sind in diesem Fall fast 18.000 Euro.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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