Gebäudeversicherung ist umlagefähig – Zeitung druckte Fehler

Zahlreiche private Kleinvermieter meldeten sich am Donnerstag (17. Juni 2021) verunsichert bei den Ortsvereinen von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Sie hatten in der Rheinischen Post gelesen, die Kosten der Gebäudeversicherung könnten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dabei handelte es sich um einen Fehler der Redaktion. Die Umlagefähigkeit besteht unverändert.

Zahlreiche private Kleinvermieter meldeten sich am Donnerstag (17. Juni 2021) verunsichert bei den Ortsvereinen von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Sie hatten in der Rheinischen Post gelesen, die Kosten der Gebäudeversicherung könnten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dabei handelte es sich um einen Fehler der Redaktion. Die Umlagefähigkeit besteht unverändert.

Düsseldorf. Ein Fehler in einem Artikel über die Abrechnung von Betriebskosten in der Rheinischen Post hat für Verunsicherung bei privaten Kleinvermietern gesorgt. Im überregionalen Wirtschaftsteil der Zeitung war am Donnerstag (17. Juni 2021) ein Artikel erschienen mit dem Titel „Worauf bei Nebenkosten zu achten ist“. Darin hieß es wörtlich: „Und auch die Gebäudeversicherung und den Steuerberater muss der Vermieter allein bezahlen.“

Der Hinweis auf die Gebäudeversicherung ist falsch. Gemäß der geltenden Betriebskostenverordnung (§ 2, Ziff. 13) dürfen Vermieter die Kosten für „Sach- und Haftpflichtversicherungen“ über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, deren Kosten selbstverständlich auf die Mieter umgelegt werden können.

Auch Mietausfallversicherung kann umgelegt werden

Sollte in der Gebäudeversicherung eine Mietausfallversicherung integriert sein, bleiben die Kosten der Versicherung dennoch in voller Höhe umlagefähig (BGH, Urteil vom 06.06.2018, Az.: VIII ZR 38/17, wir berichteten). Auch eine Elementarschadensversicherung ist als Sach- und Haftpflichtversicherung umlagefähig. Das gleiche gilt für Haftpflichtversicherungen, die für Öltanks oder Aufzüge des betreffenden Gebäudes abgeschlossen wurden.

Tatsächlich nicht umlagefähig ist dagegen die Rechtsschutzversicherung des Vermieters, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Sach- oder Haftpflichtversicherung, sondern um eine persönliche Versicherung des Vermieters. Dafür müssen die Mieter tatsächlich nichts bezahlen. Der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hat die Rheinische Post zu einer Richtigstellung aufgefordert.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv