Ist die gemeinschaftliche Waschküche automatisch mitvermietet?

Waschküche automatisch mitvermietet?

Im Mehrfamilienhaus gibt es oft eine Waschküche zur gemeinschaftlichen Nutzung im Keller, teilweise stellen Vermieter dort auch Waschmaschinen und Wäschetrockner zur Nutzung durch die Mieter zur Verfügung. Doch was, wenn der Vermieter diesen Service einstellt und die Waschküche schließt? Können Mieter dagegen erfolgreich klagen, wenn die Waschküche im Mietvertrag nicht erwähnt ist?

Ist die Waschküche automatisch mitvermietet? Nein, sagt der Bundesgerichtshof.

Im Mehrfamilienhaus gibt es oft eine Waschküche zur gemeinschaftlichen Nutzung im Keller, teilweise stellen Vermieter dort auch Waschmaschinen und Wäschetrockner zur Nutzung durch die Mieter zur Verfügung. Doch was, wenn der Vermieter diesen Service einstellt und die Waschküche schließt? Können Mieter dagegen erfolgreich klagen, wenn die Waschküche im Mietvertrag nicht erwähnt ist?

Karlsruhe. In vielen Mehrfamilienhäusern gibt es eine Gemeinschaftswaschküche. Ist diese im Mietvertrag nicht eigens erwähnt, gilt sie auch nicht als Teil der Mietsache – zumindest, wenn das Waschen und Trocknen von Wäsche auch in den Wohnungen prinzipiell möglich ist. Mieter können sich in solch einem Fall nicht dagegen wehren, wenn der Vermieter die Waschküche schließt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 04.10.2022, Az.: VIII ZR 394/21).

Das Urteil fiel im Streit zwischen einem Berliner Mieter und seiner Vermieterin. Der Mieter bewohnt ein Hinterhaus, welches zu einem Mehrfamilienhaus gehört, in dessen Keller eine Waschküche mit Waschmaschine und Wäschetrockner zur gemeinschaftlichen Benutzung bestand. In der Wohnung des Mieters gibt es keinen Waschmaschinenanschluss, beim Einzug hatte die Hausverwaltung den Mieter darauf hingewiesen, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung unerwünscht sei.

Vermieter legte Gemeinschaftswaschküche still

Der Mieter bekam vielmehr einen Schlüssel zum Haupthaus, um die dortige Waschküche nutzen zu können, was er dann auch tat. Im Jahr 2020 beschloss die Vermieterin allerdings, die Waschküche stillzulegen. Seit Monaten habe laut Waschbuch nur noch der Hinterhaus-Mieter die Einrichtung genutzt. Die Vermieterin kündigte dem Mieter die Stilllegung an und tauschte wenig später die Schlösser zum Haupthaus, so dass der Mieter auch keinen Zugang mehr zur Waschküche hatte.

Sie bot ihm an, einen Waschmaschinenanschluss in seiner Wohnung  zu schaffen. Doch das wollte der Mieter nicht. Er zog gegen die Stilllegung der Waschküche vor Gericht. Zwar war die Waschküche in seinem Mietvertrag nicht explizit erwähnt. Doch der Mieter ging davon aus, dass sie trotzdem Teil der Mietsache sei. Das Waschen und Trocknen der Wäsche mit Waschmaschine und Wäschetrockner gehöre schließlich zum Mindeststandard eines zeitgemäßen Wohnens.

Im Mietvertrag nicht erwähnt: Waschküche nicht mitvermietet

Doch der Mieter unterlag in allen Instanzen, zuletzt auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Bundesrichter stellten fest: Wenn der nötige Anschluss gelegt wird, ist es dem Mieter grundsätzlich möglich, seine Wäsche in der Wohnung zu waschen und zu trocknen. Die Hausordnung, welche dem Mietvertrag beigefügt worden war, erlaube ihm das auch. Dort steht nämlich, das Waschen und Trocknen von Wäsche sei nur nicht gestattet, „soweit es zu Schäden an der Mietsache führen kann“.

Vor diesem Hintergrund sei die Benutzung der gemeinschaftlichen Waschküche für den Mieter nicht unbedingt notwendig. In einer solchen Konstellation ist eine im Mietvertrag nicht explizit erwähnte Waschküche dann auch nicht als mitvermietet anzusehen, entschieden die Richter und bestätigten damit die Ansicht der Vorinstanzen. Die Mitbenutzung war dem Mieter bisher einfach bloß gestattet worden, einen Anspruch darauf hat er jedoch nicht.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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