Kosten für Kabelanschluss auf Mieter umgelegt: Vermieterin gewinnt vor Gericht

Es ist seit Jahren gängige Praxis: Der Vermieter sorgt für einen Kabelfernsehanschluss im Haus und verpflichtet die Mieter im Mietvertrag, die Kosten über die Betriebskostenabrechnung zu bezahlen. Bis zum Inkrafttreten der Reform im Jahr 2024 bleibt diese Praxis zulässig – egal, wie groß der Wohnungsbestand des Vermieters ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klargestellt.

Es ist seit Jahren gängige Praxis: Der Vermieter sorgt für einen Kabelfernsehanschluss im Haus und verpflichtet die Mieter im Mietvertrag, die Kosten über die Betriebskostenabrechnung zu bezahlen. Bis zum Inkrafttreten der Reform im Jahr 2024 bleibt diese Praxis zulässig – egal, wie groß der Wohnungsbestand des Vermieters ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klargestellt.

Karlsruhe. Noch bis 2024 dürfen Vermieter ihre Mieter im Mietvertrag für die gesamte Laufzeit des Mietverhältnisses an den im Haus bestehenden Kabelanschluss binden. Die Kosten dürfen sie dann als Betriebskosten abrechnen, wie es seit vielen Jahren übliche Praxis ist. Das gilt auch für größere Vermieter. Die Mieter müssen zahlen – ob sie den Anschluss nutzen oder nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern klargestellt (Urteil vom 18.11.2021, Az.: I ZR 106/20).

Das Urteil fiel, nachdem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Wohnungsgesellschaft Vivawest verklagt hatte. Das Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen vermietet insgesamt mehr als 120.000 Wohnungen. Davon verfügen rund 108.000 Stück über einen Kabelfernsehanschluss. Die Kosten dafür legt Vivawest über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um. Die wiederum können den Kabelanschluss im laufenden Mietverhältnis nicht abbestellen – das ist im Mietvertrag entsprechend geregelt.

Wettbewerbszentrale verklagt Wohnungskonzern

Die Wettbewerbszentrale störte daran, dass die Mieter dadurch keine Möglichkeit hätten, sich selbst einen anderen, möglicherweise günstigeren Anbieter zu suchen – oder auf die Fernsehversorgung zu verzichten und sich damit jegliche Kosten dafür zu sparen. Zumindest nach einer Laufzeit von 24 Monaten sollten die Mieter ein Kündigungsrecht haben, fanden die Verbraucherschützer. Außerdem müsse Vivawest Mietverträge anbieten, die den Kabelanschluss nur auf 12 Monate befristet zur Verfügung stellen.

Zu dieser Einschätzung kam die Wettbewerbszentrale, weil im aktuell gültigen Telekommunikationsgesetz (TKG) steht, dass die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten maximal 24 Monate betragen darf. Die Anbieter verpflichtet das Gesetz außerdem dazu, den Kunden auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Daher verklagte die Wettbewerbszentrale Vivawest auf Unterlassung.

BGH: Bis 2024 bleibt alles beim Alten

Sie zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) – allerdings ohne Erfolg. Die Bundesrichter stellten fest, dass Vivawest nach derzeitiger Rechtslage so vorgehen darf, wie sie es tut. Einen Verstoß gegen die aktuell gültige Fassung des Telekommunikationsgesetzes konnten sie nicht ausmachen. Zwar erbringe die Vermieterin einen Telekommunikationsdienst im Sinne des Gesetzes, indem sie den Mietern die Kabelanschlüsse zur Verfügung stellt. Angesichts der großen Zahl von Wohnungen sei dies auch ein öffentlich zugänglicher Anschluss, meint der BGH.

Allerdings schließe die Vermieterin ihre Mietverträge auf unbestimmte Zeit ab, die Mieter könnten mit der üblichen dreimonatigen Frist ordentlich kündigen. So gesehen seien die Mieter nicht für länger als 12 Monate an den Kabelanschluss gebunden, wenn sie nicht wollten. Außerdem zeigt die Entstehungsgeschichte des TKG nach Ansicht der Richter, dass der Gesetzgeber gerade nicht wollte, dass die fragliche Regelung auch große Vermieter erfasst. Damit bleibt alles beim Alten – bis zum 1. Juli 2024. Dann greift die Regelung des bereits beschlossenen, reformierten TKG, wonach die Kosten des Kabelfernsehens nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden dürfen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv