Lastenzuschuss: Unterstützung auch für Eigentümer

Schon gewusst? Auch Eigentümer haben einen Anspruch auf Wohngeld, und zwar in Form des Lastenzuschusses. Eine Umfrage unter selbst nutzenden Eigentümern, die das Meinungsforschungsinstitut Civey für Haus & Grund Deutschland durchgeführt hat, ergab, dass fast 35 Prozent der Befragten und somit über ein Drittel nicht wussten, dass auch sie wohngeldberechtigt sind.

Schon gewusst? Auch Eigentümer haben einen Anspruch auf Wohngeld, und zwar in Form des Lastenzuschusses. Eine Umfrage unter selbst nutzenden Eigentümern, die das Meinungsforschungsinstitut Civey für Haus & Grund Deutschland durchgeführt hat, ergab, dass fast 35 Prozent der Befragten und somit über ein Drittel nicht wussten, dass auch sie wohngeldberechtigt sind.

Berlin. Übersteigen die Wohnkosten für selbst genutztes Wohneigentum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Haushalte, kommt prinzipiell eine Gewährung des Lastenzuschusses infrage. Zu den Wohnkosten zählen für Eigentümer die Ausgaben für Zins und Tilgung sowie kalte und warme Nebenkosten. Bei Erfüllung der entsprechenden Kriterien können Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung, einer Eigentumswohnung, eines Eigenheimes, eines Mehrfamilienhauses (mehr als drei Wohnungen, von denen eine selbst bewohnt wird) oder einer Kleinsiedlung grundsätzlich einen Lastenzuschuss beantragen.

Selbiges gilt auch, wenn Sie Inhaber von Dauerwohn- oder Wohnungs- und Nießbrauchrechten oder erbbauberechtigt beziehungsweise Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sind (im letzteren Fall nur bei einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle mit Trennung des Wohnraums vom Wirtschaftsteil und einem Wohngeldlastennachweis für den bewohnten Wohnraum). Besondere Regelungen bestehen für Eigentümer, die ein Objekt bewohnen, in dem sie auch Geschäftsräume unterhalten. Diese Eigentümer sind zwar nicht lastenzuschussberechtigt, können aber Wohngeld als Mietzuschuss beantragen.

Wer ist vom Anspruch ausgeschlossen? Welche Belastungen sind zuschussfähig?

Wie im Fall des Mietzuschusses sind auch Bezieher von Arbeitslosengeld II (Neu: Bürgergeld), Sozialgeld, Grundsicherung im Alter oder Transferleistungen sowie Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vom Lastenzuschuss ausgeschlossen. Als Belastungen des selbstgenutzten Wohneigentums kommen verschiedene Kosten in Betracht: Zuschussfähig sind Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten, die zum Bau, Erwerb oder zur Verbesserung des Wohneigentums dienen, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, die Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben, Versicherungsbeiträge für das Eigenheim, Heizkosten sowie Verwaltungsaufwendungen.

Sofern ein Haushalt grundsätzlich wohngeldberechtigt ist, hängt die Höhe des ausgezahlten Lastenzuschusses von der Haushaltsgröße, vom Gesamteinkommen aller im Haushalt lebender Personen und der Höhe der zuschussfähigen Belastung für das selbstgenutzte Wohneigentum ab. Das zulässige Einkommen richtet sich zudem nach der ortsüblichen Mietstufe. Die Mietstufen variieren zwischen Werten von eins bis sieben. Je höher das Niveau der ortsüblichen Miete im deutschlandweiten Vergleich mit anderen Kreisen und Städten ausfällt, desto höher ist die entsprechende Mietstufe. Diese Mietstufen werden auch beim Lastenzuschuss berücksichtigt. Ein Antrag auf Wohngeld kann beim jeweiligen Wohngeldamt der Gemeinde gestellt werden.

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