WEG-Reform änderte Prozessführungsbefugnis: Was passiert mit laufenden Altverfahren?

Zum 1. Dezember 2020 hat Deutschland ein reformiertes Wohnungseigentumsrecht bekommen. Die Reform änderte unter anderem die Klagebefugnisse: Bislang konnte ein einzelner Wohnungseigentümer klagen, um Rechte in Bezug auf das Gemeinschafts-eigentum geltend zu machen. Seit der Reform darf das nur noch die Gemeinschaft. Was bedeutet das für bereits anhängige Verfahren?

Nachbarschaftsstreit am Gartenzaun um die Grenzbepflanzung: Wie ist hierbei die Prozessführungsbefugnis einer WEG geregelt?

Zum 1. Dezember 2020 hat Deutschland ein reformiertes Wohnungseigentumsrecht bekommen. Die Reform änderte unter anderem die Klagebefugnisse: Bislang konnte ein einzelner Wohnungseigentümer klagen, um Rechte in Bezug auf das Gemeinschafts-eigentum geltend zu machen. Seit der Reform darf das nur noch die Gemeinschaft. Was bedeutet das für bereits anhängige Verfahren?

Karlsruhe. Hat ein einzelner Wohnungseigentümer vor dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 ein Gerichtsverfahren angestrengt, um Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, darf er den Prozess alleine weiterführen. Das gilt zumindest solange, wie die Eigentümergemeinschaft das Verfahren nicht an sich zieht. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 07.05.2021, Az.: V ZR 299/19).

Die Entscheidung fiel in einem Nachbarschaftsstreit in Mannheim. Der Nachbar einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Grundstücksgrenze mit Zypressen bepflanzt. Die Gewächse verletzten aber den vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargrundstück. Ein Wohnungseigentümer von nebenan verklagte den Nachbarn auf Beseitigung oder Rückschnitt der Zypressen. Damit machte er ein Recht aus dem Gemeinschaftseigentum geltend.

Das durfte der Kläger auch nach dem damals geltenden, alten Wohnungseigentumsrecht, solange die Eigentümergemeinschaft das Verfahren nicht an sich zog. Nach der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Reform des WEG-Rechts darf solche Prozesse allerdings nur noch die Gemeinschaft führen. Eine Übergangsregelung fehlt im Reformgesetz, ein abschließendes Urteil fiel im Fall der Zypressen nicht mehr vor Dezember 2020. Was nun? Darf der Kläger die Klage allein weiter verfolgen?

BGH: Keine Änderung der Prozessführungsbefugnis im laufenden Verfahren

Ja, sagt jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Die Bundesrichter argumentierten: Wenn die Prozessführungsbefugnis des Klägers im laufenden Verfahren entfallen würde, wären die bis dahin geführten Verfahren komplett nutzlos gewesen. Sie hätten dann nur sinnlos Aufwand und Kosten in erheblichem Umfang verursacht. Nach Überzeugung der Karlsruher Richter konnte der Gesetzgeber das nicht gewollt haben, als er die Reform beschloss.

Mit der Reform hatte der Gesetzgeber offensichtlich die Rechte der Gemeinschaft stärken wollen. Daraus ergibt sich laut BGH, dass die Gemeinschaft das bereits anhängige Verfahren als Partei weiterführen oder untersagen kann. Sie muss das jedoch bei Gericht schriftlich geltend machen. Das war hier nicht geschehen, der Kläger also weiterhin prozessführungsbefugt. Die Vorinstanz hätte außerdem zu Recht entschieden, dass der Nachbar die Zypressen beseitigen muss. Der BGH wies daher die Revision des beklagten Nachbarn ab.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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