Wer Anderen eine Treppe abbaut…

Wer Anderen eine Grube gräbt, der kann bekanntlich tief fallen. Ein ähnlich tiefer Fall droht auch dem Mieter, der die Treppe des über ihm wohnenden Eigentümers abbaut. Zu diesem Urteil kam jedenfalls das Amtsgericht München in einem Streit zwischen Mieter und Eigentümer, der mit ausgesprochen dreisten Mitteln geführt worden war. Für den Eigentümer ging die Sache gut aus.

Wer Anderen eine Grube gräbt, der kann bekanntlich tief fallen. Ein ähnlich tiefer Fall droht auch dem Mieter, der die Treppe des über ihm wohnenden Eigentümers abbaut. Zu diesem Urteil kam jedenfalls das Amtsgericht München in einem Streit zwischen Mieter und Eigentümer, der mit ausgesprochen dreisten Mitteln geführt worden war. Für den Eigentümer ging die Sache gut aus.

München. Ein Mieter hat in München versucht, den neuen Eigentümer des Hauses auszusperren. Dazu baute er kurzerhand die Metalltreppe ab, die vom Garten in den ersten Stock führte,  erwies sich mit der Aktion aber letztlich selbst einen Bärendienst. Der Mieter bekam die fristlose Kündigung und verlor den anschließenden Gerichtsprozess. Das Amtsgericht München erklärte den Rauswurf des renitenten Mieters für rechtens, wie es jetzt mitgeteilt hat, nachdem die Entscheidung rechtskräftig ist (Urteil vom 16.03.2018, Az.: 424 C 13271/17).

Die ganze Geschichte spielte in einem Münchner Haus, in dessen erstem Stock die Eigentümerin lebte. Eine Treppe vom Garten ins erste Obergeschoss diente als direkter Zugang zu ihrer Wohnung. Eine weitere Zutrittsmöglichkeit gab es über den Flur der Erdgeschosswohnung. Diese war jedoch vermietet, so dass die Eigentümerin sie nicht einfach so betreten konnte. Im Jahr 2016 musste das Gebäude zwangsversteigert werden und ging dadurch an einen neuen Eigentümer.

Neuer Eigentümer passt dem Mieter nicht – also demontiert er die Treppe

Dem Erdgeschossbewohner passte der neue Eigentümer offenbar gar nicht. Um Abhilfe war der Mieter jedoch nicht verlegen: Er baute kurzerhand die Metalltreppe im Garten ab und nahm dem neuen Eigentümer damit den Zugang zu dessen Wohnung. Er glaubte, dazu berechtigt zu sein: Jedenfalls erklärte der Mieter, die Treppe seinerzeit selbst beschafft zu haben und deswegen Eigentümer der Metallkonstruktion zu sein. Der neue Hauseigentümer schickte ihm trotzdem die fristlose Kündigung.

Zu Recht, wie das Amtsgericht München schließlich entschied. Die Vertrauensgrundlage zum Mieter sei zerstört, was eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Der Mieter konnte im Prozess nicht belegen, dass er die Treppe selbst angeschafft hatte. Darauf kam es für das Gericht allerdings gar nicht an: Die fest mit dem Haus verschraubte Treppe gehörte als fester Bestandteil des Gebäudes zum Erbbaurecht des Eigentümers, das er durch die Zwangsversteigerung erworben hatten. Der Mieter hatte bei dieser Gelegenheit auch keine Eigentumsrechte an der Treppe geltend gemacht. So hatte der neue Eigentümer das Haus samt Treppe erworben.

Das Amtsgericht ordnete die Entfernung der Treppe daher als Diebstahl ein. Ums Geld sei es dem Mieter dabei nicht gegangen: Die Verwertung der Treppe brachte 25 Euro. Für den Neubau der Konstruktion musste der Eigentümer 3.250 Euro aufwenden. Einziges Motiv des Mieters war es nach Überzeugung des Gerichts, den neuen Eigentümer aus seinem Haus auszusperren. Das sei auch nicht im Affekt geschehen, schließlich musste der Abtransport der Metalltreppe zuvor geplant werden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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