Unbebautes Gartengrundstück: Spekulationssteuer beim Verkauf?

Unbebautes Gartengrundstück: Spekulationssteuer beim Verkauf?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst ausführlich mit der sogenannten Spekulationssteuer befasst. Dabei haben sich die obersten Finanzrichter auch mit der interessanten Frage beschäftigt, was für ein unbebautes Gartengrundstück gilt: Kann ein Solches auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist steuerfrei weiterverkauft werden, wenn man es selbst genutzt hat?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst ausführlich mit der sogenannten Spekulationssteuer befasst. Dabei haben sich die obersten Finanzrichter auch mit der interessanten Frage beschäftigt, was für ein unbebautes Gartengrundstück gilt: Kann ein Solches auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist steuerfrei weiterverkauft werden, wenn man es selbst genutzt hat?

München. Wer ein bebautes Grundstück kauft und das Haus anschließend selbst bewohnt, muss auch dann keine Einkommensteuer auf seinen Veräußerungsgewinn zahlen, wenn er das Haus vor dem Ablauf von zehn Jahren weiterverkauft. Wird das Grundstück jedoch geteilt und der unbebaute Teil verkauft, wird die sogenannte Spekulationssteuer fällig: Bei einem unbebauten Grundstück ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken schließlich unmöglich. So hat es der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 26.09.2023, Az.: IX R 14/22).

Der Konkrete Fall drehte sich um einen alten Bauernhof, der im Jahr 2014 in neue Hände gekommen war. Die Eigentümer zogen 2015 selbst in das Bauernhaus ein und nutzten das knappe 4.000 Quadratmeter große Grundstück als Garten. Im Jahr 2019 teilten die Eigentümer das Grundstück, indem sie eine 1.000 Quadratmeter große Fläche vom Garten zu einem eigenen Flurstück machten. Anschließend verkauften sie das unbewohnte Gartengrundstück für 90.000 Euro.

Da sie das Gesamtgrundstück seit dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten, gingen die Eigentümer davon aus, keine Einkommensteuer auf ihren Verkaufsgewinn zahlen zu müssen. Das Finanzamt sah das jedoch anders, worüber es zum Rechtsstreit mit der Behörde kam. Am Ende gewann das Finanzamt vor dem Bundesfinanzhof. Die Bundesrichter stellten fest: Die Eigentümer müssen auf ihren Veräußerungsgewinn Einkommensteuer zahlen.

Unbebautes Grundstück kann nicht bewohnt werden

Diese Besteuerung ist vorgesehen für den Fall, dass ein Grundstück weniger als zehn Jahre nach dem Erwerb wieder verkauft wird und zwischenzeitlich nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Zwar hatten die Eigentümer in diesem Fall das auf dem Grundstück stehende Haus im fraglichen Zeitraum tatsächlich selbst bewohnt und in solch einem Fall ist auch das gesamte Grundstück als zu eigenen Wohnzwecken genutzt zu betrachten, sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen Haus und Grundstück besteht.

Dieser Zusammenhang entfällt jedoch in dem Moment, wo das Grundstück geteilt wird. Ab diesen Augenblick war das nicht bebaute Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, weil ein unbebautes Grundstück eben nicht bewohnt werden kann. Damit war für den Verkaufsgewinn dieses unbewohnten Grundstücks nach der Regelung zum privaten Veräußerungsgeschäft Einkommensteuer zu entrichten. Das Urteil kommt die Eigentümer vermutlich recht teuer zu stehen: Das Finanzgericht hatte einen Veräußerungsgewinn von gut 58.000 Euro angesetzt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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