Adventsdekoration: Was geht im Stromsparwinter?

Es ist wieder Advent, heute kam das erste Türchen im Adventskalender an die Reihe. Viele Menschen in NRW dekorieren auch ihre Wohnungen. Die hohen Strompreise verleiten dabei in diesem Jahr zu einem sparsamen Einsatz elektrischer Adventsdekoration. Kreative Ideen können trotzdem für vorweihnachtliches Flair sorgen. Haus & Grund gibt Hinweise, wie weit man dabei gehen kann.

Es ist wieder Advent, heute kam das erste Türchen im Adventskalender an die Reihe. Viele Menschen in NRW dekorieren auch ihre Wohnungen. Die hohen Strompreise verleiten dabei in diesem Jahr zu einem sparsamen Einsatz elektrischer Adventsdekoration. Kreative Ideen können trotzdem für vorweihnachtliches Flair sorgen. Haus & Grund gibt Hinweise, wie weit man dabei gehen kann.

Düsseldorf. „Wer in diesem Jahr trotz der hohen Strompreise auf eine Lichterkette am Fenster nicht verzichten möchte, sollte auf stromsparende LED-Technik setzen“, rät Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Eine Zeitschaltuhr kann zusätzlich helfen, das adventliche Funkeln auf die Uhrzeiten zu beschränken, zu denen es auch vielen Menschen eine Freude bereiten kann.“ Zugleich warnt Adenauer davor, ersatzweise auf Kerzen oder Teelichter zurückzugreifen: „Brennende Kerzen in Fenster oder gar Hausflure zu stellen, die nicht dauernd unter Beaufsichtigung sind, stellt eine erhebliche Brandgefahr da.“

Natürlich muss adventliche Deko auch nicht unbedingt leuchten. Der Kreativität sind hier kaum Grenzen gesetzt – auch im Mietverhältnis, wie Erik Uwe Amaya erklärt. Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen stellt fest: „Mieter und Eigentümer dürfen Wohnung, Fenster und Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich so dekorieren, wie sie möchten.“ Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06) gilt generell: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie etwa das Treppenhaus mitgestalten. Dabei sind allerdings Fluchtwege frei zu halten und Behinderungen oder Belästigungen von Nachbarn zu unterlassen.

Dekorieren erlaubt – Duftkerze im Treppenhaus geht zu weit

Bedeutet: „Wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit Zimtspray den Hausflur einnebelt, der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“, zitiert Amaya ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). „Nachbarn sollten also bei der Deko aufeinander Rücksicht nehmen. Ein Adventskranz an der Wohnungstür ist aber kein Problem.“

Wer die Außenseite der Wohnung dekorieren will, darf die Fassade dabei nicht beschädigen, muss die Deko aber zugleich sicher befestigen. „Wenn zum Beispiel eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll, muss man in die Fassade bohren, um sie sicher anzubringen. Das ist eine bauliche Veränderung, für die man die Zustimmung des Vermieters benötigt“, erinnert Amaya. Ist die Figur nicht ausreichend befestigt und fällt deswegen auf die Straße, haftet nämlich der Hauseigentümer für die Schäden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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